Inklusionsbetrieb

Inklusionsbetrieb

Was genau ist eigentlich ein Inklusionsbetrieb und was macht ihn aus?

Was ist ein Inklusionsbetrieb?

Ein Inklusionsbetrieb ist ein wirtschaftliches Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarktes, das sich durch einen besonderen sozialen Auftrag auszeichnet: Es verbindet wirtschaftlichen Erfolg mit der dauerhaften beruflichen Teilhabe von Menschen mit Schwerbehinderungen. Im Gegensatz zu einer geschützten Werkstatt (WfbM) agiert ein Inklusionsbetrieb unter den regulären Bedingungen des freien Marktes.

Die 4 Kernmerkmale eines Inklusionsbetriebs

Teil des regulären Marktes

Inklusionsbetriebe sind keine geschützten Einrichtungen. Sie stehen im echten wirtschaftlichen Wettbewerb und müssen sich am Markt behaupten.

Reguläre Arbeitsverträge

Die Angestellten erhalten ganz normale, sozialversicherungspflichtige Arbeitsverträge. Sie werden nach Tarif oder ortsüblich bezahlt und haben die gleichen Rechte und Pflichten.

Die feste Quote (30 % bis 50 %)

Das entscheidende Merkmal laut Gesetz (§ 215 SGB IX): Mindestens 30 % und in der Regel höchstens 50 % der Belegschaft müssen Menschen mit einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung sein. Der Rest besteht aus Menschen ohne Behinderung.

Einblick von uns:

Wir bei Mama Ullis liegen aktuell bei einer Quote von circa 40 Prozent Mitarbeitenden mit Förderbedarf.

Zielgruppe

Angestellte mit Förderbedarf sind vor allem Menschen mit geistigen, psychischen oder schweren körperlichen Beeinträchtigungen, die Unterstützung im Arbeitsalltag benötigen oder langzeitarbeitslos sind.

Gut zu wissen:

Nicht jedem Mitarbeitenden sieht man seinen Förderbedarf auf den ersten Blick an!

Wie finanzieren sich diese Betriebe?

Da die Anleitung und Begleitung der Mitarbeitenden im Alltag oft intensiver ist und manche Einschränkungen zu einer geringeren Arbeitsleistung führen können, werden Inklusionsbetriebe staatlich unterstützt. Sie erhalten finanzielle Zuschüsse (z. B. für den besonderen Betreuungsaufwand oder die Anpassung von Arbeitsplätzen) vom zuständigen Inklusionsamt. Diese Gelder stammen zum Großteil aus der Ausgleichsabgabe, die Unternehmen zahlen müssen, wenn sie selbst zu wenige Menschen mit Behinderung beschäftigen.

Je nach den individuellen Voraussetzungen der Mitarbeitenden mit Förderbedarf gibt es unter Umständen zusätzliche Förderungen von der Agentur für Arbeit – wie den sogenannten Eingliederungszuschuss. Da diese Hilfen immer individuell an die jeweilige Person angepasst werden, gibt es keinen einheitlichen Fördersatz.

Anerkennung als Inklusionsbetrieb

Die Anerkennung als Inklusionsbetrieb ist ein formeller Prozess, der strengen rechtlichen und organisatorischen Regeln folgt. Geregelt ist dies im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (§§ 215 ff. SGB IX). Die Genehmigung und spätere Begleitung liegen beim zuständigen Inklusionsamt (in Bayern ist das das ZBFS-Inklusionsamt). Damit ein Betrieb offiziell anerkannt und gefördert wird, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

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Rechtliche und personelle Voraussetzungen

Das Fundament bildet die Zusammensetzung des Teams und die Art der Arbeitsverhältnisse.

  • Die Beschäftigungsquote (Die 30–50 %-Regel): Mindestens 30% und höchstens 50% der Beschäftigten müssen zur gesetzlichen Zielgruppe gehören.
  • Mindestgröße des Betriebs: In der Regel müssen mindestens drei Vollzeitarbeitsplätze (oder entsprechende Teilzeitstellen) für Menschen aus der Zielgruppe geschaffen werden.
  • Reguläre Arbeitsverträge: Keine Sonder- oder „Schonverträge“. Gefordert sind normale, sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse mit ortsüblicher/tariflicher Bezahlung (i.d.R. mindestens 12 Std./Woche).
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Organisatorische und wirtschaftliche Voraussetzungen

Das Fundament bildet die Zusammensetzung des Teams und die Art der Arbeitsverhältnisse.

  • Nachweis der wirtschaftlichen Tragfähigkeit: Das Inklusionsamt verlangt einen detaillierten Businessplan inklusive Umsatz-, Investitions-, Kosten- und Liquiditätsplanung für die ersten fünf bis sechs Betriebsjahre. Der Großteil der Kosten muss am Markt erwirtschaftet werden. Das Amt beauftragt vor der Anerkennung meist ein unabhängiges betriebswirtschaftliches Gutachten, um das Konzept auf Herz und Nieren zu prüfen.
  • Einblick von uns:

    Auch bei uns wurde dieses Gutachten gefordert. Der gesamte Prozess hat in unserem Fall fast zwei Jahre in Anspruch genommen.

  • Klare Organisationsstruktur: Ein Inklusionsbetrieb kann ein eigenständiges Unternehmen sein (z. B. als gGmbH oder GmbH) oder eine rechtlich unselbstständige Abteilung innerhalb eines bestehenden Hauptunternehmens.
  • Fachliche Qualifikation der Leitung: Die Betriebsleitung muss die branchenübliche fachliche Eignung besitzen und idealerweise Führungserfahrung im Umgang mit unterstützungsbedürftigen Teams vorweisen können.
  • Einblick von uns:

    Unsere Gründerin ist Heilerziehungspflegerin und Sozialpädagogin – sie bringt damit die perfekten Voraussetzungen mit, um die pädagogische Betreuung direkt intern zu übernehmen.

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Das pädagogische und soziale Konzept

Weil die Zielgruppe im Alltag mehr Unterstützung benötigt, fordert das Amt ein klares Konzept zur Begleitung:

  • Konzept zur arbeitsbegleitenden Betreuung:Im Antrag muss genau beschrieben werden, wie die Einarbeitung, Qualifizierung und tägliche Unterstützung der Mitarbeiter abläuft und wer diese übernimmt (z. B. durch Anleitungspersonal oder den Integrationsfachdienst).
  • Arbeitsplatzgestaltung: Es muss nachgewiesen werden, dass die geplanten Arbeitsplätze und Tätigkeiten konkret auf die Fähigkeiten und Bedürfnisse der Zielgruppe zugeschnitten und bei Bedarf barrierefrei gestaltbar sind.
Gut zu wissen:

In ganz Oberfranken gibt es insgesamt nur sieben Inklusionsbetriebe – und Mama Ullis ist stolz darauf, einer davon zu sein!

Wer kann in einem Inklusionsbetrieb arbeiten?

Grundsätzlich kann jeder Mensch (mit oder ohne Behinderung) in einem Inklusionsbetrieb arbeiten. Die gesetzlich geförderte Zielgruppe ist jedoch in § 215 SGB IX präzise definiert. Ein reiner Grad der Behinderung (GdB) reicht nicht aus; die Vermittlung auf dem freien Markt muss auf besondere Schwierigkeiten stoßen. Die gesetzliche Zielgruppe teilt sich primär in vier Kernbereiche auf:

Menschen mit schweren gesundheitlichen Einschränkungen

Dazu gehören schwerbehinderte Menschen (GdB von mindestens 50) oder ihnen Gleichgestellte (GdB von 30 oder 40), bei denen sich die Art der Behinderung im Arbeitsleben besonders nachteilig auswirkt. Typische Fallgruppen sind Menschen mit geistigen, seelischen/psychischen oder schweren körperlichen Behinderungen, Sinnes- oder Mehrfachbehinderungen sowie chronischen Erkrankungen.

Personen im Übergang aus Einrichtungen

Menschen, die den Schritt auf den ersten Arbeitsmarkt wagen – wie ehemalige Beschäftigte aus einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) oder Personen, die aus einer psychiatrischen Einrichtung kommen und schrittweise wieder integriert werden.

Junge Menschen beim Schulabgang

Schulabgänger mit anerkannter Schwerbehinderung, die nach dem Ende ihrer schulischen Bildung (z. B. an einer Förderschule) kaum Aussichten auf einen regulären Arbeitsplatz haben. Sie können im Inklusionsbetrieb an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen teilnehmen oder eine Ausbildung absolvieren.

Langzeitarbeitslose Menschen mit Schwerbehinderung

Schwerbehinderte Personen, die zusätzlich langzeitarbeitslos sind (also mindestens ein Jahr durchgehend ohne Beschäftigung) und aufgrund dieser Kombination besonders schwer vermittelt werden können.

Gut zu wissen:

Ob eine Person offiziell zur förderfähigen Zielgruppe gehört, prüft das zuständige Inklusionsamt (oft in enger Abstimmung mit der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter) im Rahmen einer Einzelfallprüfung. Erst wenn das Amt die Zielgruppenzugehörigkeit bescheinigt, zählt die Person in die gesetzliche Quote des Betriebs und löst die entsprechenden Zuschüsse aus.